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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 306geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 306↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 306↗RIS↗
§ 306. Kosten der Schätzung.
§ 306.
Die Kosten der Schätzung hat der Erleger zu tragen. Ihre Bestimmung obliegt dem Gericht. Die Einbringung ist nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. vorzunehmen. Im Exekutionsverfahren sind die Schätzungskosten, wenn sie nicht der betreibende Gläubiger berichtigt, nach Möglichkeit aus dem Erlös einzubringen.