Änderungen zwischen den Fassungen
§ 350geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 350.
Bei Wertpapieren, deren Wert 1 Euro nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzgeschäfte, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wären.