Änderungen zwischen den Fassungen
§ 380geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 380.
(1) Für Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Firmenbuch eingetragene Firma betreffen, für Personalakten und Akten über Dienststrafsachen ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P- und N-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr
(2) Die Übersichten sind von der Geschäftsabteilung ohne Rückstand zu führen. Die wichtigsten Geschäftsstücke sind in Spalte 3 durch farbiges Unterstreichen der Inhaltsangabe hervorzuheben, zum Beispiel Schätzungs- und Versteigerungsprotokoll, Meistbotverteilungsbeschluß, Anklageschrift, Strafantrag, Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten oder die Hauptverhandlung u. dgl.
(3) Für genähte Akten (§ 381) sind Übersichten nicht zu führen.