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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 444geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 444↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 444↗RIS↗
§ 444. Namenverzeichnis.
§ 444.
(1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.
(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.