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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 460neu
in Kraft ab 01.09.1991 · idF BGBl. Nr. 423/1991 § 460↗RIS↗
Grundbuchsmappe
§ 460.
(1) Die Grundbuchsmappe ist ein Abdruck der Katastralmappe.
(2) Die Grundbuchsmappe ist öffentlich. Die Abnahme von Bleistiftskizzen aus freier Hand ist zulässig. Dagegen ist ein Abzeichnen unter Verwendung besonderer Behelfe (Zirkel, Pauspapier usw.) unzulässig. Die gerichtliche Beglaubigung zeichnerischer Darstellungen, die sich auf die Grundbuchsmappe oder die Katastralmappe stützen, ist nicht zulässig.