Änderungen zwischen den Fassungen
§ 481geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 481.
(1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.
(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.