Änderungen zwischen den Fassungen
§ 499geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 2 (aufgehoben)
§ 499.
(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)