Änderungen zwischen den Fassungen
§ 514geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 514.
Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten.