Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 551geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1, Anm (aufgehoben); Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. II Nr. 452/2008 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 551↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 551↗RIS↗
§ 551. Vollzugsaufträge.
(1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Gerichtsvollziehers Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte “zum Vollzuge” anzuordnen (notwendige Weisung - § 131 Z 2). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen 551.
(21) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Gerichtsvollziehers Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte „zum Vollzuge“ anzuordnen (notwendige Weisung - § 131 Z 2). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)