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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 576geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.09.1991 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 423/1991 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 576↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 576↗RIS↗
§ 576. Bestätigung des Vollzuges der Eintragung.
§ 576.
(1) Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu diesem Zwecke zukommt.
(2) Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach §§ 56, 57 Abs. 3 GBG. 1955, §§ 3, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen.