Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 586geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.09.1991 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 423/1991 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 586↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 586↗RIS↗
§ 586. Fassung der Amtsbestätigungen.
§ 586.
Amtsbestätigungen sind vom Fachdienst im Grundbuch über Tatsachen, die sich aus den im § 584 bezeichneten Büchern und Akten mit voller Sicherheit ergeben, auszustellen. Soll eine Amtsbestätigung über eine Eintragung ausgestellt werden, die nicht mehr zu Recht besteht, zum Beispiel über den früheren Eigentümer, so muß dieser Umstand in der Amtsbestätigung vermerkt werden.