Änderungen zwischen den Fassungen
§ 601aufgehoben
§ 601.
Anordnung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Vollzugsanordnung).
Für die Anordnung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 17 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933.