Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
Entgelt
§ 3.
(1) Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost 0,0349 0,0429 € pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0454 € pro MWh.
(2) Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Handelsumsatz 0,0056 0,0079 € pro MWh im Marktgebiet Ost und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg 0,0454 € pro MWh.
§ 7geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Übergangsbestimmungen
§ 7.
(1) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 590/2020, in der Fassung der Novelle 2022, BGBl. II Nr. 348/2022, heranzuziehen.
(2) Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten des § 3 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 399/2024 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen dieser Verordnung heranzuziehen.