Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertZ 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu), Z 7 (neu), Z 9 (neu), Z 10 (neu), Z 12, Z 13, Z 14 bis Z 19 (neu), Schlussteil (neu) · umnummeriert: Z 5, Z 6, Z 8, Z 11
Aufbewahrungspflichten
§ 2.
Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die
1. im Anmeldetool für Veranstaltungen verarbeitet werden, sind nach Abschluss der Veranstaltung mindestens zehn Arbeitstage, längstens jedoch ein Jahr,
2. im Zuge einer Initiativbewerbung, ohne Bezug zu einer konkret ausgeschriebenen Stelle, Bekanntmachung oder Einladung zur Abgabe einer Initiativbewerbung, verarbeitet werden, sind ab dem Einlangen der Bewerbung längstens ein Jahr, im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von § 280a Abs. 2 BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind nach Abwicklung der Veranstaltung mindestens ein Jahr, längstens jedoch zehn Jahre,
3. im Zuge einer Initiativbewerbung, ohne Bezug zu einer konkret ausgeschriebenen Stelle, Bekanntmachung oder Einladung zur Abgabe einer Initiativbewerbung, außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes verarbeitet werden, sind ab dem Einlangen der Bewerbung längstens drei Jahre und drei Monate,
4. im Zusammenhang mit Anfragen einer Bürgerin oder eines Bürgers im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit außerhalb eines elektronischen Aktes verarbeitet werden, sind mindestens sechs Monate, längstens jedoch drei Jahre und drei Monate,
a) in Bezug auf die als Mentee Teilnehmenden nach dem mit der Vergabe der Teilnahmebestätigung erfolgenden Abschluss des Programmes, längstens ein Jahr sowie
b) in Bezug auf die als Mentorin oder Mentor Teilnehmenden nach Ende ihrer Tätigkeit längstens drei Jahre,
7. in den elektronischen Postfächern des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verarbeitet werden, sind unbeschadet einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen längeren Datenaufbewahrung für bestimmte elektronische Postfächer beziehungsweise unbeschadet einer längeren Datenaufbewahrung in einem elektronischen Aktensystem längstens zehn Jahre ab Einlangen im jeweiligen elektronischen Postfach,
9. in einem elektronischen Aktensystem verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von § 280a Abs. 2 BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind zehn Jahre,
10. in der Kunstdatenbank oder im Fördermittelmanagement verarbeitet werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von § 280a Abs. 2 BDG 1979 abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind zehn Jahre,
14. im Zusammenhang mit Bauabwicklungsverträgen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch fünfzig Jahre,
15. im Zusammenhang mit Verleihungen von Staatsbürgerschaften verarbeitet werden, sind achtzig Jahre
16. im Zusammenhang mit Bestandsverträgen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre,
17. im Zusammenhang mit staatlichen Auszeichnungen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre,
18. im Zusammenhang mit Sportleistungsabzeichen verarbeitet werden, sind mindestens dreißig Jahre, längstens jedoch einhundertzwanzig Jahre, beziehungsweise
19. im Zusammenhang mit Arbeitsplatzbewertungen verarbeitet werden, sind einhundertzwanzig Jahre
aufzubewahren, wobei eine Veröffentlichung der Daten beziehungsweise ein damit in Zusammenhang stehendes Verfahren die jeweilige Frist unterbricht.
§ 3geändert
§ 3.
Sofern eine betroffene Person ihre Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 74 vom 04.03.2021 S. 35, geltend macht, sind die im Zuge dieser Geltendmachung verarbeiteten personenbezogenen Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979, sofern es sich dabei nicht um die betroffene Person handelt, drei Jahre und drei Monate ab der Geltendmachung aufzubewahren.
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Schlussbestimmungen
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 samt Überschrift, § 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine automatisierte Löschroutine betreffend die maximale Aufbewahrungspflicht gemäß § 2 Z 7 darf ab 01. Juli 2025 vorgesehen werden.