Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 4
… 12 unveränderte Absätze
Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 1.
(1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege
1. einer Übermittlungsstelle (§ 2),
2. des Direktverkehrs (§ 3),
3. von FinanzOnline (§ 4),
4. von JustizOnline (§ 5) oder
5. von E-Mails (§ 6)
elektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.
(2) Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.
(3) Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG)
1. haben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen,
2. dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen,
3. haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach § 1 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, ABl. Nr. L 399 vom 30. Dezember 2006 S. 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.
(4) Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Im Grundbuchsverfahren können Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden als Bewilligungsgrundlagen in einem Anhang zusammengefasst werden. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.
(5) Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (§ 379 Geo., BGBl. Nr. 264/1951) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Ein Verstoß gegen die Abs. 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
Schlagworte
§ 2geändertAbs 2; Abs 3
Übermittlung im Wege einer Übermittlungsstelle
§ 2.
(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege einer Übermittlungsstelle hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu erfolgen.
(2) Die Der Übermittlungsstelle erhält wird von der Bundesministerin für Justiz nach einer öffentlichen Ausschreibung Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens und nach Erfüllung der Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession und wird erteilt. Der Name der Übermittlungsstelle ist danach auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundgemacht kundzumachen. Allfällige Spezifikationen der von der Übermittlungsstelle angebotenen Zusatzdienste sind auf deren Websites zu veröffentlichen.
(3) Die Übermittlungsstelle hat die Identität der am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden natürlichen Person und die Identität der vertretenden Person einer juristischen Person einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaft anhand eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis (Art. 24 Abs. 1 lit. a eIDAS-VO), oder unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des elektronischen Identitätsnachweises – E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu prüfen. Vertretende Personen von juristischen Personen einschließlich rechtsfähiger Personengesellschaften haben einen Nachweis über das Bestehen ihrer Vertretungsbefugnis vorzulegen.
(4) Die Übermittlungsstelle hat Eingaben und Beilagen entgegenzunehmen und diese an die Bundesrechenzentrum GmbH weiterzuleiten. Erledigungen sind von der Übermittlungsstelle zu übernehmen und der teilnehmenden Person weiterzuleiten.
… 6 unveränderte Absätze
(5) Bedient sich eine teilnehmende Person am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, so sind Erledigungen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zuzustellen, die von der teilnehmenden Person zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben.
(6) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem sie die Eingabe samt Beilagen zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze übernommen hat. Diesen Zeitpunkt hat die Übermittlungsstelle gemeinsam mit der Eingabe samt Beilagen an die Bundesrechenzentrum GmbH ohne Verzögerung zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Zeitpunkt zu protokollieren, an dem die Eingabe samt Beilagen zur Gänze bei ihr eingelangt ist.
(7) Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich der empfangenden Person gelangt ist, zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. Die Übermittlungsstelle hat den Zeitpunkt, an dem die Erledigung von der empfangenden Person tatsächlich übernommen wurde, zu protokollieren. Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass die Erledigung nur aus dem Verfügungsbereich der in der Zustellung bestimmten empfangenden Person abgerufen werden kann.
(8) Die Übermittlungsstelle hat der teilnehmenden Person auf Anforderung die Protokolldaten einer Übermittlung bekannt zu geben.
(9) Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Eingaben und Beilagen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) entsprechen.
(10) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann die Bundesministerin für Justiz der Übermittlungsstelle die Dienstleistungskonzession entziehen.
§ 5geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
Übermittlung im Wege von JustizOnline
§ 5.
(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.
(2) Die teilnehmende Person hat die von der Bundesministerin für Justiz auf JustizOnline für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten. Ein Verstoß gegen Abs. 2 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
(3) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher (§ 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, BGBl. Nr. 137/1975) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.
(4) Die elektronische Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen sowie damit im Zusammenhang stehende Anträge und Eingaben und der Antrag auf Rezertifizierung (§ 6 Abs. 2 SDG) haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) des Sachverständigen, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers zu erfolgen.
§ 6geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Übermittlung im Wege von E-Mails
§ 6.
(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird.
(2) Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach § 15 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.
§ 8geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Anschriftcode
§ 8.
(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen nach den §§ 2 bis 4 hat unter Verwendung eines der teilnehmenden Person zugeordneten Anschriftcodes, der als alphanumerische Zeichenfolge ausgestaltet ist, zu erfolgen. Bei der Übermittlung elektronischer Erledigungen dient der Anschriftcode der Bezeichnung der empfangenden Person.
(2) Die Übermittlung nach § 4 kann auch unter Verwendung der Firmenbuchnummer erfolgen.
(3) Unter den Anschriftcodes für natürliche Personen sind die Namen, die Titel, die Geburtsdaten, die Adressen und die Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren und zur Einzahlung von Geldbeträgen in der Bundesrechenzentrum GmbH zu speichern. Zudem können die Anschriftcodes weitere Daten gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) enthalten. Die Anschriftcodes für juristische Personen enthalten statt der Geburtsdaten die Stammzahlen (§ 6 E-GovG).
(4) Der Anschriftcode ist für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Gesellschaften von der zuständigen Rechtsanwaltskammer, für Notarinnen, Notare und Notarpartnerschaften von der zuständigen Notariatskammer, für Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer,subsidiär im Wege des Bundesministers für Finanzen,, für Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, für Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter von der zuständigen Wirtschaftskammer Wirtschaftskammer,subsidiär im Wege des Bundesministers für Finanzen,, für Standesämter und Sicherheitsbehörden vom Bundesministerium für Inneres zu erstellen und der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zum ERV-Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln.
(5) Der Anschriftcode für die übrigen teilnehmenden Personen nach §§ 2 und 3 wird auf deren Antrag im Wege einer Übermittlungsstelle gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) von der Bundesrechenzentrum GmbH erstellt.
(6) Änderungen von Daten, die zu einem Anschriftcode gespeichert sind, sind von der teilnehmenden Person der für die Vergabe zuständigen Stelle, im Fall des Abs. 5 der jeweiligen Übermittlungsstelle, unverzüglich bekannt zu geben und von dieser an die Bundesrechenzentrum GmbH weiter zu leiten.
(7) Wenn eine teilnehmende Person über mehr als einen Anschriftcode verfügt, dann ist ein Hauptanschriftcode zu bestimmen, an den Erledigungen ohne vorherige Eingabe übermittelt werden. An Nebenanschriftcodes sind Erledigungen nur in jenen Verfahren zu übermitteln, in denen zuvor Eingaben elektronisch übermittelt wurden.
Schlagworte
§ 12geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 3; Abs 4 (aufgehoben); Abs 5
Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB
§ 12.
(1) Die einbringenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 UGB, BGBl. I Nr. 114/1997, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage im Original unterfertigt haben, Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage aufgestellt haben und für deren Inhalt verantwortlich sind, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der im Original unterfertigten aufgestellten Unterlage entspricht. Überdies sind entweder die Geburtsdaten oder die Personenkennungen (Buchstabenkennungen laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Personen anzuführen. Schreiten nicht Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalterinnen, Bilanzbuchhalter oder Revisionsverbände, sondern gesetzliche Vertreter für die Gesellschaft ein, so haben diese – falls sie nicht einzelvertretungsbefugt ist – eine Erklärung über eine ihr von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringende Personen von Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts Anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren – mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen – als Zustellungsbevollmächtigte der vorlagepflichtigen Gesellschaft.
(2) Die Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind grundsätzlich, soweit es möglich ist, in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzureichen im Wege. Die Möglichkeit der strukturierten Einreichung besteht
1. von FinanzOnline oder für die Offenlegung gemäß § 278 Abs. 1 UGB (auch in Verbindung mit § 221 Abs. 5 UGB);
2. der Ablage des für Jahresfinanzberichte nach § 124 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, vorgesehenen einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF) in einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Speicher (Justiz-Box) und Übersendung der elektronischen Eingabe mit Referenz gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7). für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Rechtsträgern, die den Regeln des dritten Buches des UGB unterliegen, es sei denn, die einzureichenden Unterlagen enthalten Posten, die mit Hilfe der in der Schnittstellenbeschreibung enthaltenen Struktur (Taxonomie) nicht abgebildet werden können;
3. für Unterlagen und Berichte, sobald und soweit die Aufstellung oder Einreichung in strukturierter Form in einem Unionsrechtsakt angeordnet ist, wie beispielsweise für Jahresfinanzberichte nach § 124 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017.
(3) Soweit die Übermittlung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 oder Abs. 4 nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) eingebracht werden. Der Grund der Unmöglichkeit ist anlässlich der Einreichung bekannt zu geben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 10, BGBl. II Nr. 27/2025)
(5) Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf die von der Abschlussprüferin, vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Unterlagen bezieht. Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.
§ 13geändertAbs 1
Urkundenvorlage im Original, elektronische Auszüge im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren und Anmeldung gemäß § 11 UGB
§ 13.
(1) Die elektronische Übermittlung von Urkunden im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. In der Eingabe sind auch die Eigenschaften, die die Urkunde näher beschreiben, anzugeben. Mit Amtssignatur versehene Dokumente von Behörden und nach der eIDAS-VO qualifiziert elektronisch signierte Dokumente können als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) eingebracht werden.
(2) Zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität sind elektronische Auszüge aus der Datenbank des Grundbuchs und des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) zu versehen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (§ 11 UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln. Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als Anhang zulässig. Dasselbe gilt für Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70/1873.
Schlagworte
§ 14geändertAbs 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
In-Kraft-Treten
§ 14.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall mit dem 24. Dezember 2021 in Kraft. Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (§ 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2012 wird mit Ablauf des 23. Dezember 2021 aufgehoben.
(3) Der Inhalt dieser Vorschriften wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zur Notifizierungsnummer 2021/532/A notfiziert.
(4) §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 1, 3 und 4, 6, 8 Abs. 4, 12 und 13 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2025, treten mit 1. März 2025 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft; die Änderungen in § 1 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.