Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändert1. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu)
1. Abschnitt
Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen
Zweck
… 17 unveränderte Absätze
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2 und § 2a)
2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3)
3. Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3a)
4. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b)
5. Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§ 3c)
6. Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (§ 3d).
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.
(Anm.: Abs. 2a mit 6.6.2025 außer Kraft getreten)
(2b) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.
(2c) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2024 bis 2026 100 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2024 12 Millionen Euro, auf das Jahr 2025 65 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 23 Millionen Euro.
(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
(4) Hierfür werden
1. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 124 Millionen,
2. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils 15 Millionen Euro jährlich und
3. für die Unterstützung gemäß Abs. 1 Z 5 in Höhe von 8 Millionen Euro
zur Verfügung gestellt.
§ 4geändertAbs 1; Abs 2
Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
§ 4.
(1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz Abschnitt gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz Abschnitt dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
Schlagworte
§ 7geändert2. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2
Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation
Errichtung und Fondszweck
§ 7.
(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
§ 8geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 4; Abs 4 bis Abs 6
§ 8.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft. Der Fonds kann zur Erreichung des Fondszwecks gemäß § 7 Abs. 1 nach Maßgabe der Fondsmittel Förderungen für Projekte und Zuwendungen an juristische Personen gewähren sowie Aufträge erteilen. Die Förderungen und Zuwendungen werden nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien gewährt.
(2) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft. Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Förderungen und Zuwendungen gewährt werden können, deren Art und Ausmaß, das Verfahren sowie zur Einstellung und Rückforderung der Förderungen und Zuwendungen zu enthalten.
(3) § 1 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass Förderungen und Zuwendungen zurückzuzahlen sind oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
(84) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2c, § 2a, § 3d Abs. 1 und 7 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Richtlinien zu veröffentlichen und auf der Website des Bundesministeriums bereitzustellen.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auf Grund eines Antrages oder eines Vorschlags der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hierbei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
(6) Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
§ 9neu
Zuständigkeit
§ 9.
Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.
§ 10neu
Mittel
§ 10.
(1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondzweckes zu verwenden.
(3) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.
§ 11neu
Verwaltung des Fonds
§ 11.
(1) Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entscheidet über die Gewährung von Förderungen und Zuwendungen an juristische Personen sowie über die Erteilung von Aufträgen.
§ 12neu
Kostentragung
§ 12.
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.
§ 13neu
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 13.
Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
Anmerkung
§ 14neu
Inkrafttreten
§ 14.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 3c sowie § 5 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1a und 2, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 3a Abs. 2 erster Satz, § 3d Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2023 treten rückwirkend mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2c, § 2a, § 3d Abs. 1 und 7 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Für das In- und Außerkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Der Titel, Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 4, der 2. Abschnitt, Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts, die Bezeichnungen der §§ 13 und 14 sowie § 14 Abs. 1 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. § 13 in der Fassung des Art. 43 Z 7 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Gleichzeitig treten Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts sowie die §§ 1 bis 6 samt Überschriften außer Kraft.
Anmerkung
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