Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändert
§ 2.
Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im zweitfolgenden fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlagen zu erfolgen. Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Nationalrat vorzulegen.
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 3.
(1) Diese Verordnung ist erstmalig auf den Progressionsbericht für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 2 der Verordnung ist auf die Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 31. August 2022 „Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023“ entsprechend anzuwenden.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2025 ist auf Progressionsberichte anzuwenden, die Kalenderjahre ab dem Jahr 2023 betreffen.