Änderungen zwischen den Fassungen
§ 43aneu
5a. Teil
Einreise-/Ausreisesystem
Zentrale Zugangsstelle
§ 43a.
Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Art. 29 Abs. 3 der EES-VO aus.