Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2
§ 1.
(1) Der für einen Dienstleistungsbetrieb vorgesehene Pauschalsatz von 20% ist anzuwenden, wenn der Betrieb einer der folgenden Branchen mit der jeweils zugehörigen Branchenkennzahl zuzuordnen ist:
Branche | Branchenkennzahl |
Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten | |
Rechtsberatung | 691 |
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung | 692 |
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben | 701 |
702 | |
Arzt- und Zahnarztpraxen | 862 |
869 | |
Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros | 711 |
Technische, physikalische und chemische Untersuchung | 712 |
Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin | 721 |
Werbung | 731 |
Markt- und Meinungsforschung | 732 |
Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- | 722 |
Fotografie und Fotolabors | 742 |
Übersetzen und Dolmetschen | 743 |
Veterinärwesen | 750 |
Sonstige | 749 |
Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung | |
Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design | 741 |
Darstellende Kunst | 902 |
Erbringung von Dienstleistungen für kunstschaffende Tätigkeiten und darstellende Künste | 903 |
Erbringung von Dienstleistungen des Sports | 931 |
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung | 932 |
Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung | |
Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen | 682 |
683 | |
Leasing von nichtfinanziellen immateriellen | 774 |
Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik | |
Erbringung von sonstigen | |
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten | 631 |
Web-Suchportale und Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen | 639 |
Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens | |
Erbringung | 799 |
Dienstleistung in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung | |
Handelsvermittlung | 461 |
Vermittlung von Arbeitskräften | 781 |
782 | |
Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches | |
Hausmeisterdienste | 811 |
Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln | 812 |
Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops | 821 |
Erbringung | 829 |
Vermittlungstätigkeiten für überwiegend persönliche Dienstleistungen | 964 |
Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen | 969 |
Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit | |
Sonstiger Unterricht | 855 |
Erbringung von Dienstleistungen für | 856 |
Dienstleistungen im sozialen Bereich | |
Soziale Betreuung | 881 |
Sonstiges Sozialwesen | 889 |
Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden | |
Installation von | 332 |
Erbringung von | 024 |
Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas | 091 |
Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden | 099 |
Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Versicherungen | |
Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten | 661 |
Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten | 662 |
(2) Die in Abs. 1 genannten Branchenkennzahlen entsprechen den ersten drei Ziffern (mit führender Null) der ÖNACE 2008 2025, das ist die österreichische Version der europäischen Wirtschaftstätigkeitenklassifikation (NACE).
Schlagworte
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 4.
(1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2025 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Davon abweichend ist § 1 Abs. 1 für Tätigkeiten, die den Branchenkennzahlen 661 und 662 zuzuordnen sind, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.