Änderungen zwischen den Fassungen
§ 103aufgehoben
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
§ 103.
(1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 bis § 102 beträgt ein Jahr.
(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
Anmerkung