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Fassungsvergleich zu ElWOG 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) (aufgehoben) 1
§ 107aufgehoben
in Kraft 03.03.2011 – 23.12.2025 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025 § 107↗RIS↗
Verjährung
§ 107.
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.