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Fassungsvergleich zu ElWOG 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) (aufgehoben) 1
§ 63aufgehoben
in Kraft 03.03.2011 – 23.12.2025 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025 § 63↗RIS↗
Netzebenen
§ 63.
Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);
4. Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
Schlagworte
Höchstspannung, Hochspannung, Mittelspannung