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Fassungsvergleich zu ElWOG 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) (aufgehoben) 1
§ 66aaufgehoben
in Kraft 27.07.2017 – 23.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 108/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025 § 66a↗RIS↗
Kleinsterzeugungsanlagen
§ 66a.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein eigener Zählpunkt vergeben wird.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 66 Abs. 1 und § 85 ausgenommen sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017