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Fassungsvergleich zu ElWOG 2010××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) (aufgehoben) 1
§ 75aufgehoben
in Kraft 03.03.2011 – 23.12.2025 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025 § 75↗RIS↗
9. Teil
Pflichten gegenüber Kunden
Netzzugangsberechtigung
§ 75.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.