Änderungen zwischen den Fassungen
§ 90aufgehoben
Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten
§ 90.
(Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes die Landesregierung.
Anmerkung