Änderungen zwischen den Fassungen
§ 101geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 52 Abs. 2 bis 5 und § 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.