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Fassungsvergleich zu GmbHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GmbH-Gesetz (GmbHG) 1
§ 112neu
in Kraft ab 01.08.1990 · idF BGBl. Nr. 475/1990 § 112↗RIS↗
§ 112.
Die für das Inland bestellte Vertretung hat über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen.