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Fassungsvergleich zu GmbHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GmbH-Gesetz (GmbHG) 1
§ 113geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 113↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 304/1996 § 113↗RIS↗
§ 113. Auflösung der Niederlassung
§ 113.
(1) Die Auflösung der inländischen Niederlassungen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen. Außerdem kann sie von der politischen Landesbehörde, in deren Sprengel die inländische Hauptniederlassung ihren Sitz hat, verfügt werden:
1. wenn die Gesellschaft in ihrem Heimatstaate rechtlich zu bestehen aufgehört oder die volle Verfügungs- und Verkehrsfähigkeit hinsichtlich ihres Vermögens verloren hat;
2.wenn die für das Inland bestellte Vertretung nicht mehr besteht und deren neuerliche Bestellung binnen drei Monaten, nachdem die Gesellschaft vom Handelsgerichte dazu aufgefordert worden ist, nicht erfolgt;
3. wenn sich ergibt, daß der Staat, dem die Gesellschaft angehört, in der Behandlung inländischer Gesellschaften gleicher Art die Gegenseitigkeit nicht beobachtet.
(2) Die Auflösung ist auf Antrag Abwicklung der Finanzprokuratur durch Beschluß des Handelsgerichtes, in dessen Sprengel die inländische Hauptniederlassung ihren Sitz Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat, auszusprechen, wenn die Eintragung entgegen den Vorschriften des § 108 bewilligt wurde; für das Verfahren gelten die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 43 über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.
(3) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Niederlassungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Liquidation von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.