Änderungen zwischen den Fassungen
§ 113geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 2; Abs 3 (entfallen)
§ 113.
(1) Die Auflösung der inländischen Niederlassungen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen. Außerdem kann sie von der politischen Landesbehörde, in deren Sprengel die inländische Hauptniederlassung ihren Sitz hat, verfügt werden:
(2) Die Auflösung ist auf Antrag Abwicklung der Finanzprokuratur durch Beschluß des Handelsgerichtes, in dessen Sprengel die inländische Hauptniederlassung ihren Sitz Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat, auszusprechen, wenn die Eintragung entgegen den Vorschriften des § 108 bewilligt wurde; für das Verfahren gelten die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 43 über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.