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Fassungsvergleich zu GmbHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GmbH-Gesetz (GmbHG) 1
§ 114geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 114↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 304/1996 § 114↗RIS↗
§ 114. Der § 102 ist auf ausländische Gesellschaften sinngemäß anzuwenden. Weitere Einzahlungen auf die nicht voll eingezahlten Stammeinlagen und sonstige Veränderungen des Stammkapitals sind von der für das Inland bestellten Vertretung zum Firmenbuch anzumelden.
Der § 102 ist auf ausländische Gesellschaften sinngemäß anzuwenden.