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Fassungsvergleich zu GmbHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GmbH-Gesetz (GmbHG) 1
§ 49neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 10/1991 § 49↗RIS↗
Dritter Abschnitt.
Abänderungen des Gesellschaftsvertrages.
1. Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 49.
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß notariell beurkundet werden.
(2) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist.