Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 1 Z 6, Z 7 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 240 Abs. 3 LAG
§ 6.
(1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 LF-GKV;
2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 223 Abs. 7 LAG;
3. Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten;
4. inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, überschritten werden;
5. elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 LF-VEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten werden, oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet;
6. fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 der LF-GKV.;
7. natürliche UV-Strahlung, wenn Arbeiten im Freien durchgeführt werden, für die Schutzmaßnahmen gemäß der land- und forstwirtschaftlichen Hitzeschutzverordnung – LF-Hitze-V, BGBl. II Nr. 45/2026, festzulegen sind.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
… 7 unveränderte Absätze
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1. die regelmäßige Nachtarbeit leisten oder
2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß § 247 Abs. 2 LAG entsprechen.
Schlagworte
§ 10geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 10.
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 7 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
§ 12geändertAbs 5 (neu)
… 13 unveränderte Absätze
Schlussbestimmungen
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze, Verordnungen sowie auf die Anhänge zur VGÜ verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht in Geltung stehen:
1. Burgenland: Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. VGÜ), LGBl. Nr. 10/2001;
2. Kärnten: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 23. Oktober 2007, Zl. 14-SV-3004/14/07, über die Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 69/2007;
3. Niederösterreich: Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO), LGBl. 9020/13-0;
4. Oberösterreich: Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. VGÜ-LF), LGBl. Nr. 31/2007;
5. Salzburg: die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2006 über die Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft (Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – S.GÜV), LGBl. Nr. 3/2007; insoweit als sie für die dem LAG unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt;
6. Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO), LGBl. Nr. 87/2002;
7. Tirol: § 1 lit. f und § 76 der Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 96/2001;
8. Vorarlberg: § 4 der Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die Sicherheits- und Gesundheitsdokumente und die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37/2000;
9. Wien: Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft), LGBl. Nr. 16/2002.
(4) § 2 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sowie § 7 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(5) Der Titel der Verordnung, § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 und § 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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