Änderungen zwischen den Fassungen
§ 29geändertAbs 1 Z 1
§ 29.
(1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten, MTF und OTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:
1. Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 BWG, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 7a BWG, sowie Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 3 Abs. 2 Z 3, 6 und 7 WAG 2018 berechtigt sind;
2. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten,
… 24 unveränderte Absätze
a) die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechtigt sind,
b) die die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und
c) wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 WAG 2018 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 30 der Richtlinie 2013/36/EU;
3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a BWG berechtigt sind;
5. anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 7 WAG 2018 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;
6. Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j WAG 2018 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.
(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.
(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handels- oder Abwicklungssystem erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, das störungsfreie Handels- oder Abwicklungssystem des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
1. einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß § 30 geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Sicherheiten und Kautionen erlegen;
2. bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel teilnimmt.
(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (Art. 300 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und für die Erfüllung garantiert.
(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den Betreibern gleichwertiger Märkte mit Sitz in einem Drittland geschlossen werden. Betreiber gleichwertiger Märkte mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass
1. die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;
2. im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;
3. im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.
Die Regelung der in Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des Weiteren können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschaftsbedingungen an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunftsbörse oder des Herkunftsmarktes treten.
(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.
(7) Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 23) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.
(8) Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
(9) Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Abs. 8 im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.
(10) Bei Börsemitgliedern, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt.
Schlagworte
§ 40geändertAbs 1 Z 3
… 3 unveränderte Absätze
Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel
§ 40.
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel sind:
1. Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
2. Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder das Grundkapital muss bei Aktien mindestens eine Million Euro, bei anderen Wertpapieren mindestens 250 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, dass der voraussichtliche Kurswert mindestens 250 000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muss mindestens 10 000 betragen. Bei bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG, Instrumenten ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG und stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muss das Nominale solcher Wertpapiere eine Million Euro betragen.
3. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muss die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine solche Abweichung im Interesse der Gesellschaft oder des Publikums liegt. Die Aktiengesellschaft muss jedoch jedenfalls den Jahresabschluss für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.
4. Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muss vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muss diese Eintragung dem Börseunternehmen vor Aufnahme des Handels nachgewiesen werden.
… 8 unveränderte Absätze
5. Die Stückelung der Aktien und anderen Beteiligungspapieren muss den Bedürfnissen des Börsehandels und der Investoren Rechnung tragen.
6. Der Antrag auf Zulassung muss sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
7. Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Eine ausreichende Streuung gilt bei Aktien als erreicht, wenn entweder 25 vH des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien 25 vH der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein ordnungsgemäßer Handel gewährleistet erscheint. Ein ordnungsgemäßer Handel ist dann gewährleistet, wenn zumindest 10 vH des Gesamtnennbetrages der Aktien oder bei nennwertlosen Aktien 10 vH der Stückzahl der Aktien von zumindest 50 verschiedenen Aktionären gehalten werden. Diese Voraussetzung ist im Zeitpunkt der Zulassung durch den Emittenten entsprechend glaubhaft zu machen. Wird der genannte Mindestsatz zu einem späteren Zeitpunkt unterschritten, schadet dies der Zulassung solange nicht, als ein Mindestsatz von 2 vH nicht unterschritten wird.
8. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, dass den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum Amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 7 nicht.
(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 7 nicht.
Schlagworte
§ 93aneu
Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 93a.
Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, 7 und 9, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 2, 4 und 6, § 19 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 8, § 39 Abs. 8 und 10, § 48 Abs. 5, § 58 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 6, § 78 Abs. 8, soweit diese Bestimmung Erklärungen von Betreibern von OTF betrifft, § 80 Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1, § 83, § 93 Abs. 2 Z 1 und 2, soweit diese Bestimmung Auskünfte von Börseunternehmen, Betreibern von MTF oder OTF und ihren Organen betrifft, sowie § 93 Abs. 2 Z 15 und § 153 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 4, Art. 21a Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 27i Abs. 4b und Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Berichte und Anzeigen gemäß § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 WAG 2018 sowie für Übermittlungen gemäß § 93 Abs. 2 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
§ 194geändertAbs 16 (neu)
… 15 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 194.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
(2) § 47 Abs. 1 Z 1 tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.
(3) § 126 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 4 Z 3, §§ 177 und 178, §§ 182 bis 188 sowie §§ 190 bis 195 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2019 treten mit 10. Juni 2019 in Kraft.
(5) §§ 179 bis 181 und § 189 Z 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2019 treten mit 3. September 2020 in Kraft
(6) § 39 Abs. 5 Z 3, § 40 Abs. 1 Z 8, § 42 Abs. 3 Z 7, § 46, § 82 Abs. 2 Z 3, § 129 Abs. 1 und § 177 Abs. 5 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2017 (Anm.: offensichtliches Redaktionsversehen: gemeint 21.7.2019) in Kraft. § 47 und § 175 Z 1 treten mit Ablauf des 20. Juli 2019 außer Kraft.
(7) § 164 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 tritt mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(8) § 179 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 3. September 2020 in Kraft.
(9) § 93 Abs. 10 und § 153 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Z 6, § 95 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 31, 32 und 34, § 190 Abs. 4 Z 16 und Abs. 5 Z 13 und § 192a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltverzeichnis hinsichtlich der Einträge zum 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks, der 5 Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 105 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und § 106 Abs. 1 Z 33 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 19 Abs. 2, 3 und Abs. 5 Z 2, § 20 Abs. 1a, § 190 Abs. 4 Z 16 und § 192a Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltverzeichnis hinsichtlich § 100 und § 100 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft. § 133 Z 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(12) § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z 2, § 190 Abs. 5 Z 19 und 20 sowie § 192a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft. § 21 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 16. Jänner 2025 außer Kraft.
(13) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 18, § 10 Abs. 6, 6a und 6b, § 15 Abs. 1a, die Überschrift zu § 18, § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 1, 1b, 1c, 2, 4 und 6, § 21 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 77 Abs. 3, § 80 Abs. 2a, § 92 Abs. 4, § 106 Abs. 1 Z 7, 35, 37 bis 40, 43, 46, 50 und 51, § 190 Abs. 4 Z 16 und Abs. 5 Z 13 sowie § 192a Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2025 treten mit 29. September 2025 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 16 und 76, § 16 samt Überschrift, § 76 samt Überschrift und § 106 Abs. 1 Z 42 treten mit Ablauf des 28. September 2025 außer Kraft.
(14) § 140 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 75a, 123, 123a, 152a und 176a, § 48 Abs. 11 bis 14, § 75a samt Überschrift, § 82 Abs. 7 bis 10, § 92 Abs. 6 bis 8, § 107 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa, Z 12, § 107 Abs. 1 Schlussteil, § 107 Abs. 7 Z 5 bis 9, § 110 Abs. 5 und 9 bis 11, § 118 Abs. 1 Z 18 bis 22, die Überschrift zu § 123 und § 123 Abs. 2 und Abs. 7, § 123a samt Überschrift, § 145 Abs. 1, 5 und 6, § 152a samt Überschrift, § 155 Abs. 1, § 176a samt Überschrift, § 190 Abs. 4 Z 8, 19 und 20 und Abs. 5 Z 12, 17, Z 21 und 22 und § 192a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 123a, § 145 Abs. 1, Abs. 5 und 6 sind ab 10. Juli 2026 anzuwenden. § 152a und § 155 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. § 48 Abs. 11 bis 14, § 75a, § 82 Abs. 7 bis 10, § 92 Abs. 6 bis 8, § 110 Abs. 9 bis 11, § 123 Abs. 7 und § 176a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 21a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 87a Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/65/EU und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2004/109/EG, der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angeführt sind.
(16) Der Eintrag zu § 39a im Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 1, 22 und 25, § 38 Abs. 3 und 4, § 39a, § 40 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, § 42 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6, § 82 Abs. 1, 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und 6a, § 107 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa, § 119 Abs. 7 und 15, § 122 Abs. 1, 2 und 7, § 127 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 1 und 4, § 153 Abs. 1 Z 6, § 155 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 156 Abs. 3, 3a und 4, § 157 Abs. 2 Z 5 bis 7, § 158 Abs. 1 Z 7 bis 9, § 181 Abs. 2, § 190 Abs. 4 Z 21 und 22 und Abs. 5 Z 18, 23 und 24 und § 192a Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026 treten mit 6. Juni 2026 in Kraft und zugleich treten § 40 Abs. 1 Z 7, § 40 Abs. 2 und § 126 außer Kraft.