Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5geändertAbs 1 lit b
§ 5. Leiter und Lehrer.
(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
… 16 unveränderte Absätze
d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen kann und
e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrpersonen haben
a) die in Abs. 1 lit. a, b und d genannten Bedingungen zu erfüllen und
b) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung
c) sowie Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachzuweisen.
(5) Die Schulbehörde kann auf Antrag
a) von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a)
b) vom Nachweis gemäß Abs. 4 lit. c
1. für Lehrpersonen an Schulen mit der Unterrichtssprache „Englisch“ oder
2. für Lehrpersonen an Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Schulform bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen
Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).
Schlagworte
§ 27bneu
§ 27b. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2026.
(Anm.: Abs. 1 bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)
(7) Anträge gemäß § 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2026 anzuwenden.
§ 29geändertAbs 16 (neu)
… 29 unveränderte Absätze
§ 29.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4, § 2a, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 1 sowie § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft:
1. § 23 Abs. 2 und 4 sowie § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 24 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 14 Abs. 2 lit. b, § 23 Abs. 2 und 4 sowie § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 19 Abs. 1 lit. b, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(6) § 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 14 Abs. 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und 2 sowie § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 23 Abs. 3 tritt mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 4 außer Kraft.
(8) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Die Überschrift des § 6, § 6 und § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 5 Abs. 1 lit. c, d und e sowie Abs. 4, § 14 Abs. 2 lit. b, c und d sowie § 27 Abs. 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;
3. § 23 Abs. 1 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 5, § 27a sowie § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 19 Abs. 1 lit. b und § 21 Abs. 2 treten mit 1. September 2019 in Kraft;
2. § 27 Abs. 3 letzter Satz tritt mit 1. September 2020 in Kraft;
3. sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
(12) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020 treten wie folgt in Kraft:
1. § 23 Abs. 2 lit. d tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 27 Abs. 6 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(14) § 5 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 treten rückwirkend mit 30. Juni 2022 in Kraft.
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2025 treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 2 mit 1. September.2026,
2. § 2b, § 22 Abs. 1 und § 24 mit 1. September.2026.
(16) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 31/2026 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des Abschnitts I, die Bezeichnung und die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 3 bis 6, § 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 lit. b, § 7, § 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 lit. b, § 12 zweiter Satz, § 15, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2 lit. b und d sowie Abs. 4, § 24 Abs. 1 lit. a, d und e, § 27 Abs. 6, § 27b Abs. 1 bis 6 und § 30 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft; gleichzeitig treten § 11 Abs. 4 sowie § 24 Abs. 1 lit. f außer Kraft.
2. § 27b Abs. 7 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.