Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(32) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Eventkaufmann bzw. Eventkauffrau) zu bezeichnen.
§ 4geändert