Änderungen zwischen den Fassungen
§ 147geändertÜberschrift (neu)
Abberufung von Liquidatoren
§ 147.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.