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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 148geändertÜberschrift (neu); Abs 1
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 148↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 148↗RIS↗
Anmeldung der Liquidatoren
§ 148.
(1) Die Liquidatoren sind von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das Gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle Fall des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Mitwirkung der Erben bei der Anmeldung mitwirken erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.