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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 157geändertÜberschrift (neu); Abs 2
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 157↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 157↗RIS↗
Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht
§ 157.
(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.
Schlagworte
Vollbeendigung