Änderungen zwischen den Fassungen
§ 161geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
Zweiter Abschnitt.
Kommanditgesellschaft.
Begriff, Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft
§ 161.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).
(2) Soweit nicht in diesem dieser Abschnitt ein nichts anderes vorgeschrieben ist bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.