Änderungen zwischen den Fassungen
§ 163geändertÜberschrift (neu)
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
§ 163.
Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.