Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 172geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (entfallen); Abs 3; Abs 4 · umnummeriert: Abs 2
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 172↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 172↗RIS↗
Umfang der Haftung
§ 172.
(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der Eintragung in das aus dem Firmenbuch ersichtlichen Haftsumme können sich die Einlage eines Kommanditisten durch den Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in gehöriger Weise kundgemacht oder ihnen von der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(32) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(43) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt zurückgezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche Gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. obwohl frühere Verlustzuweisungen noch nicht durch spätere Gewinne ausgeglichen wurden. Ein Kommanditist, der seine Einlage geleistet und in der Folge nicht zurückerhalten hat, haftet für Verringerungen der Einlage durch Nachfolger nicht.
(54) Was ein Kommanditist auf Grund eines im guten Glauben errichteten Jahresabschlusses im guten Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Fall zurückzuzahlen verpflichtet.