Änderungen zwischen den Fassungen
§ 173geändertÜberschrift (neu); Abs 1
Haftung bei Eintritt als Kommanditist
§ 173.
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eingetragene Personengesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet geändert wird oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.