Änderungen zwischen den Fassungen
§ 174geändertÜberschrift (neu), Text
Herabsetzung der Haftsumme
§ 174.
Eine Herabsetzung der Einlage Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.