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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 175geändertÜberschrift (neu), Text
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 175↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 175↗RIS↗
Anmeldung der Änderung einer Haftsumme
§ 175.
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist Haftsumme sind durch die sämtlichen sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2. Auf die Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung 24 FBG ist nicht anzuwenden.