Änderungen zwischen den Fassungen
§ 175geändertÜberschrift (neu), Text
Anmeldung der Änderung einer Haftsumme
§ 175.
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist Haftsumme sind durch die sämtlichen sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2. Auf die Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung 24 FBG ist nicht anzuwenden.