Änderungen zwischen den Fassungen
§ 191geändertAbs 1
Inventar
§ 191.
(1) Der Kaufmann Unternehmer hat zu Beginn seines Handelsgewerbes Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
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