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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 191geändertAbs 1
in Kraft 01.08.1990 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 475/1990 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 191↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 191↗RIS↗
Inventar
§ 191.
(1) Der Kaufmann Unternehmer hat zu Beginn seines Handelsgewerbes Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
Schlagworte
Inventur