Änderungen zwischen den Fassungen
§ 215geändert
Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
§ 215.
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Handelsbücher Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.