Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 227geändert
in Kraft 01.08.1990 – 19.07.2015 · idF BGBl. Nr. 475/1990 · danach: BGBl. I Nr. 22/2015 § 227↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 22/2015 § 227↗RIS↗
Ausleihungen
§ 227.
Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind im Anhang anzugeben.