Änderungen zwischen den Fassungen
§ 269ageändert
Internationale Prüfungsstandards
§ 269a.
Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.
Anmerkung