Änderungen zwischen den Fassungen
§ 271eneu
Unregelmäßigkeiten
§ 271e.
Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt entsprechend für Abschlussprüfer, die bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen.