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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 286geändertÜberschrift (neu), Anm (entfallen); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.10.1937 – 01.10.1937 · aufgehoben durch dRGBl. I S 166/1937 § 286↗RIS↗
in Kraft ab 19.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2026 § 286↗RIS↗
Fünfter Abschnitt
Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung, Umsetzung von Unionsrecht
Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung
§ 286.
(Anm.: Aufgehoben durch § 18 Abs. 1 dRGBl. I S 166/1937.)
(1) Der Bund kann sich an einem privatrechtlichen Gremium beteiligen, das der Forschung, Auslegung und Weiterentwicklung der Rechnungslegung und der sonstigen Berichterstattung von Rechtsträgern in Österreich dient, wenn in einem solchen Gremium die Interessen von Anwendern und Adressaten der Unternehmensberichterstattung angemessen beteiligt sind.
(2) Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks hat das Gremium einen Beirat einzurichten, dessen Mitglieder über anerkannte Fachexpertise im Bereich der Unternehmensberichterstattung verfügen und ihre Empfehlungen und Stellungnahmen unabhängig in einem Verfahren entwickeln und beschließen, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.