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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 344geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.03.1939 – 31.12.2006 · idF dRGBl. S 219/1897 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 344↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 344↗RIS↗
Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344.
(1) Die von einem Kaufmanne Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe Betrieb seines Handelsgewerbes Unternehmens gehörig.
(2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.